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   BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 38.89   

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BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 38.89 (https://dejure.org/1989,14553)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.1989 - 2 B 38.89 (https://dejure.org/1989,14553)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 1989 - 2 B 38.89 (https://dejure.org/1989,14553)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Anspruch auf höhere Bewertung eines Dienstpostens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 20.75

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn bezüglich Korrektur einer richtlinienwidrig zu

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 38.89
    Ein Vergleich mit dem im Urteil des 6. Senats vom 28. Oktober 1970 (BVerwGE 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68]) behandelten Sonderfall einer ungewöhnlichen Bewertungs-, Höherstufungs- und Beförderungsaktion, die durch einen "ungewöhnlichen, vielleicht sogar an der Grenze der Verfassungskonformität liegenden Rechtsetzungsakt des hessischen Landesgesetzgebers untermauert" war (a.a.O. S. 213), kommt hier jedenfalls mangels einer zugrunde liegenden vergleichbaren Gesetzesregelung ersichtlich nicht in Betracht (vgl. auch das sowohl vom Berufungsgericht wie von der Beschwerde selbst angeführte Urteil des beschließenden Senats vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 20.75 - ).

    Die geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von dem Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1972 (BVerwGE 41, 253) sowie von dem vorgenannten Urteil des beschließenden Senats vom 10. August 1978 (a.a.O.) liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil in diesen beiden Urteilen lediglich die Zulässigkeit der ursprünglichen Leistungsklage bzw. der späteren Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht worden ist - wie auch vorliegend seitens der Vorinstanzen -, während ihre Begründetheit im ersten Falle offenblieb (jedoch als zweifelhaft bezeichnet wurde), im zweiten Falle ausdrücklich verneint wurde.

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 38.89
    Ein Vergleich mit dem im Urteil des 6. Senats vom 28. Oktober 1970 (BVerwGE 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68]) behandelten Sonderfall einer ungewöhnlichen Bewertungs-, Höherstufungs- und Beförderungsaktion, die durch einen "ungewöhnlichen, vielleicht sogar an der Grenze der Verfassungskonformität liegenden Rechtsetzungsakt des hessischen Landesgesetzgebers untermauert" war (a.a.O. S. 213), kommt hier jedenfalls mangels einer zugrunde liegenden vergleichbaren Gesetzesregelung ersichtlich nicht in Betracht (vgl. auch das sowohl vom Berufungsgericht wie von der Beschwerde selbst angeführte Urteil des beschließenden Senats vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 20.75 - ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 38.89
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 4.83

    Rechtsnatur und Voraussetzungen der Wiedereinberufung eines in den einstweiligen

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 38.89
    Indessen ist durch die im angefochtenen Urteil (S. 10 der Urteilsausfertigung) zutreffend angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß ein Beamter grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens hat, diese vielmehr als Entscheidung über die personelle Ausstattung einer bestimmten Arbeitseinheit oder Stelle allein dem öffentlichen Interesse dient und die Frage, ob dabei die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind, grundsätzlich nicht Rechte des Beamten berührt (so auch Urteil des Senats vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und Beschluß vom 15. Mai 1985 - BVerwG 2 B 83.85 - ).
  • BVerwG, 08.12.1972 - VI C 8.70

    Bewertung eines Dienstpostens - Besoldung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 38.89
    Die geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von dem Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1972 (BVerwGE 41, 253) sowie von dem vorgenannten Urteil des beschließenden Senats vom 10. August 1978 (a.a.O.) liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil in diesen beiden Urteilen lediglich die Zulässigkeit der ursprünglichen Leistungsklage bzw. der späteren Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht worden ist - wie auch vorliegend seitens der Vorinstanzen -, während ihre Begründetheit im ersten Falle offenblieb (jedoch als zweifelhaft bezeichnet wurde), im zweiten Falle ausdrücklich verneint wurde.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 38.89
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 09.09.1985 - 2 B 83.85

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 2 B 38.89
    Indessen ist durch die im angefochtenen Urteil (S. 10 der Urteilsausfertigung) zutreffend angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß ein Beamter grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens hat, diese vielmehr als Entscheidung über die personelle Ausstattung einer bestimmten Arbeitseinheit oder Stelle allein dem öffentlichen Interesse dient und die Frage, ob dabei die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind, grundsätzlich nicht Rechte des Beamten berührt (so auch Urteil des Senats vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und Beschluß vom 15. Mai 1985 - BVerwG 2 B 83.85 - ).
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